Hotzenplotz-Klinik: Kurantrag


Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzliche Regelungen für eine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme für Mütter bzw. Väter und deren Kinder.

1. Rechtliche Grundlagen

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter bzw. Väter und ihren Kindern gemäß §§ 24 und 41 SGB V unterliegen mit einigen Abweichungen denselben Mechanismen und gesetzlichen Regelungen wie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 23 und 40 SGB V.

Die Regeldauer der Maßnahme beträgt 3 Wochen, in medizinisch notwendigen Fällen kann sie auch verlängert werden. Der Wiederholungszeitraum zwischen zwei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen soll 4 Jahre betragen. Medizinisch begründete Ausnahmen sind möglich.



2. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass eine ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln notwendig ist, um



Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Vorsorgemaßnahme in Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung, wie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Alpenblick Klinik Hotzenplotz in Rickenbach erbringen (§ 24 Abs. 1 SGB V).

Der Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme setzt voraus, dass


Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer gleichartigen Einrichtung erbringen (§ 41 Abs. 1 SGB V).

Die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse schaltet in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein, der den Antrag prüft. Die Krankenkasse hat aber auch die Kompetenz, dieses selbst zu entscheiden.

Ein Anspruch auf eine solche Maßnahme besteht auch nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 36 BSGH).
Selbstverständlich ist unsere Einrichtung auch beihilfefähig.



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