Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzliche Regelungen für eine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme für Mütter bzw. Väter und deren Kinder.
1. Rechtliche Grundlagen
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter bzw. Väter und ihren Kindern gemäß §§ 24 und 41 SGB V unterliegen mit einigen Abweichungen denselben Mechanismen und gesetzlichen Regelungen wie stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen nach §§ 23 und 40 SGB V.
Die Regeldauer der Maßnahme beträgt 3 Wochen, in medizinisch notwendigen Fällen kann sie auch verlängert werden. Der Wiederholungszeitraum zwischen zwei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen soll 4 Jahre betragen. Medizinisch begründete Ausnahmen sind möglich.
2. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme gemäß § 24 SGB V in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB V setzt voraus, dass eine ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln notwendig ist, um
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken oder
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Vorsorgemaßnahme in Einrichtungen des Deutschen Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung, wie der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Alpenblick Klinik Hotzenplotz in Rickenbach erbringen (§ 24 Abs. 1 SGB V).
Der Anspruch auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme setzt voraus, dass
1. eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen,ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 40 Abs. 1 SGB V),
2. die Krankheitsbehandlung notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 SGB V).
Die Krankenkasse kann die aus den genannten Gründen erforderliche Maßnahme in Form einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer gleichartigen Einrichtung erbringen (§ 41 Abs. 1 SGB V).
Die Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkasse schaltet in der Regel den Medizinischen Dienst der Krankenkasse ein, der den Antrag prüft. Die Krankenkasse hat aber auch die Kompetenz, dieses selbst zu entscheiden.
Ein Anspruch auf eine solche Maßnahme besteht auch nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 36 BSGH).
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